Willkommen auf der Homepage des
Fördervereins der Löschgruppe Morschenich e.V.

Der Förderverein der Löschgruppe Morschenich ist ein ehrenamtlich tätiger und gemeinnütziger Verein, dessen Ziel es ist, die Löschgruppe Morschenich und ihre Mitglieder zu unterstützen. Sei es durch die Finanzierung von Ausrüstung, Ausbildung oder die Förderung der Nachwuchsfeuerwehr.


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Formular senden an: Löschgruppe Morschenich, Ellener Allee 1, 52399 Merzenich


Satzung
des Fördervereins der Löschgruppe Morschenich e. V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Löschgruppe Morschenich“. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Merzenich / Morschenich, Ellener Allee 1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein mit Sitz in Merzenich / Morschenich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 11 und Nr. 12 der Abgabenordnung die Förderung des Feuerschutzes und der Jugendhilfe der Löschgruppe Morschenich. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung der Löschgruppe Morschenich der Freiwilligen Feuerwehr Merzenich,
die Pflege des Feuerwehrwesens, Förderung des Brand- und Umweltschutzes sowie des Rettungsdienstes,
die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten,
die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren,
die Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses sowie der Kinderfeuerwehr,
die Förderung und Betreuung einer Jugendfeuerwehr im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr,
Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht gebildet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung aller aktiven Abteilungen der Löschgruppe Morschenich, insbesondere durch Mitbeschaffung von Ausrüstung und Ausstattung für Ausbildung, Übung und Einsatz, Weiter- und Fortbildung.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge sowie an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 24,00 zu entrichten.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder der Löschgruppe Morschenich, der Jugendfeuerwehr und der Ehrenabteilung sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
1 Beisitzern
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein jeweils allein.
(4) Der (geschäftsführende) Vorstand muss aus Mitgliedern der Löschgruppe Morschenich bestehen.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
Vorbereitung und Durchführung aller weiteren Tagungen, Sitzungen und Veranstaltungen,
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
Entscheidung über Art und Höhe der Fördermaßnahmen,
die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Der Löschgruppenführer oder sein Vertreter haben beratende Funktion und sind anzuhören.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
die Auflösung des Vereins


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels bzw. des elektronischen Versands) und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Merzenich. Diese soll das Kapital ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Feuerwehrwesens der Löschgruppe Morschenich verwenden.


§ 16 Sonstiges

(1) Die Mitglieder des Vereins der Löschgruppe Morschenich werden ein Startkapital in Höhe von € 1.000,00 in den Förderverein der Löschgruppe Morschenich einbringen, um unter anderem die Gründungskosten zu begleichen.


Merzenich-Morschenich, den 09.12.2024